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   RG, 11.03.1927 - VI 556/26   

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RG, 11.03.1927 - VI 556/26 (https://dejure.org/1927,90)
RG, Entscheidung vom 11.03.1927 - VI 556/26 (https://dejure.org/1927,90)
RG, Entscheidung vom 11. März 1927 - VI 556/26 (https://dejure.org/1927,90)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wann und in welchem Sinne dürfen die vom Versicherer aufgestellten Versicherungsbedingungen gegen ihn ausgelegt werden?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Versicherungsvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 116, 274
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • ArbG Berlin, 06.11.2015 - 28 Ca 9517/15

    Sonderzahlung - betriebliche Übung - formularvertragliche Verfallklausel

    zu deren historischen Ursprüngen (wohl) im Versicherungsrecht etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".S. zu deren historischen Ursprüngen (wohl) im Versicherungsrecht etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".

    72) S. zu deren historischen Ursprüngen (wohl) im Versicherungsrecht etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".

  • ArbG Berlin, 06.11.2015 - 28 Ca 10279/15

    Invaliditätsrente - Auslegung des Begriffs "Ausscheiden" bei der Zusage einer

    hierzu etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".S. hierzu etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".

    112) S. hierzu etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".

  • ArbG Berlin, 13.01.2012 - 28 Ca 11537/11

    Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter

    zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über 'Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".S. zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über 'Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".

    89) S. zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über 'Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".

  • BGH, 02.07.1962 - VIII ZR 92/61

    Beendigung eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrags bzgl. der

    Daß in dieser Allgemeinheit überhaupt eine Unklarheitenregel als Auslegungsnorm anzuerkennen sei, hat das Reichsgericht wiederholt in Abrede gestellt (RGZ 116, 274, 276; 131, 343, 350; Raiser, Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1935 S. 264 f).
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