Rechtsprechung
RG, 11.03.1927 - VI 556/26 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Staatsbibliothek Berlin
Wann und in welchem Sinne dürfen die vom Versicherer aufgestellten Versicherungsbedingungen gegen ihn ausgelegt werden?
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Versicherungsvertrag
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 116, 274
Wird zitiert von ... (4)
- ArbG Berlin, 06.11.2015 - 28 Ca 9517/15
Sonderzahlung - betriebliche Übung - formularvertragliche Verfallklausel
zu deren historischen Ursprüngen (wohl) im Versicherungsrecht etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".S. zu deren historischen Ursprüngen (wohl) im Versicherungsrecht etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".72) S. zu deren historischen Ursprüngen (wohl) im Versicherungsrecht etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".
- ArbG Berlin, 06.11.2015 - 28 Ca 10279/15
Invaliditätsrente - Auslegung des Begriffs "Ausscheiden" bei der Zusage einer …
hierzu etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".S. hierzu etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".112) S. hierzu etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über ,Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".
- ArbG Berlin, 13.01.2012 - 28 Ca 11537/11
Freistellung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter …
zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über 'Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".S. zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über 'Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".89) S. zu dieser Thematik, für deren Entwicklung die Rechtsgeschichte namentlich der Versicherungswirtschaft wesentliche Impulse verdankt, etwa schon RG11.3.1927 - VI 556/26 - RGZ 116, 274, 276: "Allerdings muss sich der Versicherer gefallen lassen, dass die von ihm aufgestellten Versicherungsbedingungen, wenn sie Unklarheiten enthalten, gegen ihn ausgelegt werden, weil es ihm oblag, sich deutlicher auszudrücken"; 10.1.1928 - VII 462/27 - RGZ 120, 18, 20: "Angesichts dieser im Sprachgebrauch bestehenden Doppelbedeutung muss sich die Beklagte, welche die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mit den anderen Unfallversicherungs-Gesellschaften aufgestellt hat, gefallen lassen, dass die darin über 'Vergiftungen' getroffene Bestimmung in dem ihr ungünstigeren engeren Sinne ausgelegt wird (RGZ 92, 64; 116, 275)".
- BGH, 02.07.1962 - VIII ZR 92/61
Beendigung eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrags bzgl. der …
Daß in dieser Allgemeinheit überhaupt eine Unklarheitenregel als Auslegungsnorm anzuerkennen sei, hat das Reichsgericht wiederholt in Abrede gestellt (RGZ 116, 274, 276; 131, 343, 350; Raiser, Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, 1935 S. 264 f).